unsere AGB
unsere AGB
Stand 27.03.2023
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Werkleistungen des Unternehmers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Besteller, welche keine Verbraucher (§ 13 BGB) sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Unsere Angebote und Ausführungen erfolgen unabhängig von Ausschreibungstexten immer nach unseren technischen Möglichkeiten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Unternehmer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.
3. Die vereinbarte Vergütung gilt nur dann als Festpreis, wenn sie der Unternehmer schriftlich zusagt. Wird durch Gesetz der jetzige Mehrwertsteuersatz verändert, so tritt ab Inkrafttreten des Gesetzes eine entsprechende Erhöhung des kalkulierten Preises ein. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§ 3 Auftragsannahme
1. Die Angebote erfolgen vorbehaltlich der Entscheidung unserer Kreditversicherung. Ist eine Absicherung der Zahlung nicht zu erreichen, behält sich der Unternehmer vor, eine Auftragsannahme abzulehnen.
2. Das Zustandekommen des Auftrages erfolgt durch die Auftragsbestätigung und der rechtskräftigen Unterzeichnung innerhalb von vier Kalendertagen. Eine spätere Unterzeichnung sowie ein späterer Eingang verzögern die Lieferungen und Leistungen entsprechend.
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
2. Für Lieferungen des Unternehmens ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Besteller die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Besteller die Kosten.
3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhr Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare Anfuhr Straße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.
4. Paletten und Ladehölzer u.a. werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn sie auf der Baustelle verbleiben oder wenn Lieferung ab Werk erfolgt. Bei frachtfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand an das Lieferwerk erfolgt eine Gutschrift.
5. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Unternehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
6. Im Falle des Leistungsverzuges des Unternehmens oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
7. Dem Besteller steht das Recht des Rücktrittes vom Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung zu (§3, Ziffer 5 und 6).
§ 5 Abnahme und Verjährung
1. Der Abnehmer verpflichtet sich, sofort nach beendeter Montage noch in Anwesenheit unserer Monteure unsere Anlage abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Auftraggeber versäumt, so befindet er sich in Annahmeverzug. Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen Mängeln hat der Auftraggeber spätestens binnen 12 Werktagen geltend zu machen.
2. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
§ 6 Zahlung
1. Rechnungen sind sofort nach Empfang der Waren ohne Abzug zu bezahlen.
2. Bei Lieferung mit Montage sind Zahlungen entsprechend unseren Anforderungen zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang bei uns an.
3. Skontovergütung muss schriftlich vereinbart werden und wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen. eingehalten werden, wobei ausschließlich das Rechnungsdatum und im Falle der Montage die Mitteilung über das Montageende entscheidend sind. Werden die dafür vereinbarten Fristen überschritten, so gilt Ziffer 1.
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung; sie werden nur unter Vorbehalt angenommen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie werden nur erfüllungshalber angenommen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, vom Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Besteller, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrsteuersatz, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorhalten.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest, ist der Unternehmer berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Unternehmer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Sind die Lieferung oder geschuldete Leistung mit Mängeln behaftet, so liefern wir Ersatz oder bessern das mangelhafte Werk nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, wegen Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, weiterhin nicht für eine Haftung des Unternehmens wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
3. Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Waren, Transportschäden, Fehl- oder Falschmengen unverzüglich ab Empfang oder Fertigstellung der Montage in Textform anzuzeigen. Andere Mängel muss der Besteller unverzüglich ab Feststellung in Textform gegenüber dem Unternehmen anzeigen.
4. Abweichungen nach Maß, Gewicht, Güte und Farbe sind im Rahmen der einschlägigen DIN Vorschriften und eines etwaigen Handelsbrauches zulässig.
5. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Güterfernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsmittel hat der Besteller die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
§ 8 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferten Teile bleiben bis zur Bezahlung des Preises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Unternehmens. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Unternehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Unternehmer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Unternehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Unternehmers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware erwirbt der Unternehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware gemäß §§ 947, 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Unternehmer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Unternehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmens steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmens am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf den Unternehmer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
7. Der Unternehmer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Unternehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Unternehmer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Vollendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Ebenso erlischt die Einzugsermächtigung bei einem Scheck- oder Wechselprotest in diesem Falle.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Unternehmer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.
§ 9 Bauliche Voraussetzungen/Bauleistungen
1. Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind und nicht zu erwarten ist, dass andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage behindern. Bodenbeschaffenheit: fester Unterboden mit Oberbelag: die bauseitige Verlegung einer Fußbodenheizung ist uns bei Auftragserteilung mitzuteilen. Die Verlegepläne hierzu sind uns vor der Fertigung der Trennwandanlagen auszuhändigen. Alle Wand- und Bodenflächen sowie Beiputzarbeiten müssen vor Montagebeginn beendet sein. Der von uns zu benötigende Strom ist bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unsere Arbeiten zu dem mit ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Sofern dies nicht der Fall ist, gehen allen uns dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Zufahrtswege müssen auch für Lastzüge befahrbar sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gehen etwa erforderliche Zwischentransporte zu Lasten des Auftraggebers. Für Bauleistungen / Montagen gilt die VOB, Teil Bin der jeweils neuesten Fassung.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Vereinbarter Gerichtsstand für alle Klagen, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess und alle sonstigen Streitigkeiten ist Sitz des Unternehmens in Stollberg. Auf das Vertragsverhältnis würde die Anwendung deutschen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart